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Satzung

des Magic HipHop Dancers e.V. (nachfolgend Verein genannt)

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 24. September 2016 in Berlin.
Änderung beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 17. Februar 2019 in Berlin

§1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Magic HipHop Dancers”. Nach erfolgter Eintragung im Vereinsregister führt er den Zusatz e.V..
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und wird in das Vereinsregister eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfjahr.

§2 - Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist weltanschaulich und parteipolitisch unabhängig. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden. Auslagen die im Interesse des Vereins erfolgen, dürfen vergütet werden (Aufwandsentschädigung). Die Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§3 - Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Der Verein dient dem Zweck der Förderung des Tanzsportes, insbesondere des HipHop/ Streetdance. Es sollen Förderer gefunden werden, die die in Abs. 2 genannten Aufgaben des Vereins unterstützen. Dies kann durch Hingabe von Eigen-, Sachleistung oder die Zahlung von Geldbeträgen erfolgen.
  2. Der Verein fördert vorrangig die Ausübung und Durchführung des Tanzsports in wettkampfmäßiger Form sowie die Teilnahme an Wettkämpfen. Damit fördert und ermöglicht der Verein den aktiven Tänzer/innen (Vereinsmitgliedern) insbesondere die Teilnahme an Tanzwettbewerben durch Kostenbeteiligungen an Reise- /Übernachtungskosten und Startgelder.

§4 - Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die Interesse an der Verwirklichung der Vereinszwecke hat. Minderjährige Personen bedürfen zum Erwerb der Mitgliedschaft der schriftlichen Zustimmung der Eltern/Sorgeberechtigten.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Mitgliedsantrag und Annahme des Vorstandes erworben. Der Vorstand ist nicht verpflichtet etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben. In Streitfällen entscheidet die Mitgliederversammlung auf ihrer nächsten, ordentlichen Sitzung. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
  3. Jedes Mitglied besitzt das Teilnahme- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung und besitzt eine Stimme; eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. Minderjährige Mitglieder werden durch deren Sorgeberechtigte oder Bevollmächtigte vertreten.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.
  5. Die schriftliche Kündigung ist gegenüber dem Vorstand, mit einer Frist von einem Kalendermonat zum Ende des laufenden Jahres zu erklären. Zur Wirksamkeit der Kündigung kommt es auf den Zugang der Erklärung beim Vorstand an.
  6. Kommt ein Vereinsmitglied bis zum Ende eines Geschäftsjahres seiner Beitragspflicht eigenverantwortlich nicht nach, erlischt die Mitgliedschaft zu diesem Zeitpunkt durch Fristablauf.
  7. Über den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes entscheidet der Vorstand auf Antrag durch Beschluss, wenn das Vereinsmitglied die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigt. Der Antrag auf Ausschluss kann von jedem Vereinsmitglied beim Vorstand gestellt werden. Vor der Beschlussfassung des Vorstandes über den Antrag ist das betreffende Vereinsmitglied anzuhören und über seine Rechte zu belehren. Der Beschluss über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem betreffenden Vereinsmitglied per Einschreibebrief mit Rückschein zuzustellen. Gegen den Beschluss kann das betreffende Vereinsmitglied innerhalb von vier Wochen schriftlich Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist beim Vorstand einzulegen. Die Beschwerdeentscheidung obliegt der nächsten Mitgliederversammlung und ist endgültig.
  8. Mit Erklärung des Austritts bzw. des Ausschluss aus dem Verein erlöschen alle Mitgliedsrechte. Überzahlte Beiträge werden nicht erstattet. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  9. Bei Mitgliedschaftsbeginn nimmt der Verein persönliche Daten wie z.B. Name, Adresse, Geburtsdatum auf. Diese Informationen werden in einem EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Die persönlichen Daten der Mitglieder werden von dem Verein nur gespeichert, verarbeitet oder genutzt, wenn sie der Förderung seines Zwecks dienen (z.B. Telefon-/Faxnummer, E-Mail-Adresse).
  10. Die Ehrenmitgliedschaft kann einer Person nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung verliehen werden, wenn diese die Aufgaben und Ziele des Vereins tatkräftig und in besonderer Weise gefördert hat. Ehrenmitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt und besitzen das aktive und passive Wahlrecht.

§5 - Mitgliedsbeitrag

  1. Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag für Vereinsmitglieder, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festgelegt und in der Beitragsordnung niedergeschrieben wird.
  2. Über die festgelegten Beiträge hinausgehende Zuwendungen sind für den Vereinszweck ausnahmslos zu verwenden.
  3. Der Verein kann einen Aufnahmebeitrag erheben.
  4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§6 - Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§7 - Mitgliederversammlung

  1. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Die Abstimmungen erfolgen per Handzeichen. Bei Stimmengleichhalt zählt die Stimme des Vorsitzenden.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich abzuhalten und wird vom Vorstand einberufen.
  3. Die Vereinsmitglieder sind, unter Angabe der Tagesordnung, mindestens vier Wochen vor dem Termin zur ordentlichen Versammlung einzuladen. Die Einladung kann postalisch oder auf elektronischem Weg (E-mail) zugestellt werden. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekanntgegebene Adresse/E-Mail-Adressen gerichtet ist.
  4.  Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung jederzeit einberufen, wenn dieser dringende Angelegenheiten nicht allein zu entscheiden vermag oder darf. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies, unter Angabe der Gründe, schriftlich verlangt.
  5. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes (Geschäfts-und Kassenberichtes) des Vorstandes,
    • b) Beschlussfassung über die vorgelegten Geschäfts-und Kassenberichte,
    • c) die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie deren Entlastung,
    • d) die Wahl des Kassenprüfers, gem. § 10
    • e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
    • f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
    • g) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
    • h) Beschlussfassung über Ehrenmitgliedschaften,
    • i) Beschlussfassung über die Vereinsauflösung.
  6. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung vorliegen. Über die Zulassung später eingehender Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
  7. Anträge zu Satzungsänderungen bzw. zur Vereinsauflösung sind den Vereinsmitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung formlos zuzustellen.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer und vom ersten Vorsitzenden zu unterschreiben ist. Den Mitgliedern steht ein Einsichtsrecht in die Protokolle beim Schriftführer zu.

§8 - Vorstand des Vereins

  1. Der Vorstand ist der gesetzliche und rechtliche Vertreter des Vereins. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und der Stellvertreter (zweiten Vorsitzende). Jeder von ihnen ist allein zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt.
  2. Der Vorstand besteht aus:
    • - dem Vorsitzenden
    • - dem Stellvertreter (dem zweiten Vorsitzenden)
    • - dem Schriftführer
    • - 1. Kassenwart
    • - 2. Kassenwart
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder zu einer Vorstandssitzung geladen sind und mindestens 3 der Mitglieder anwesend sind. Die Einladung nebst Tagesordnung erfolgt durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den Stellvertreter, spätestens eine Woche vor der Sitzung. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als abgelehnt. Über den Verlauf der Vorstandssitzung hat der Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, das von ihm und dem ersten Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Unterlagen sind sorgfältig aufzubewahren.
  4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung der Mittel für satzungsgemäße Zwecke. Die Tätigkeit des Vorstandes und mit der Durchführung bestimmter Aufgaben betrauter Mitglieder ist ehrenamtlich. Entstandene Aufwendungen werden in angemessener Höhe erstattet.
  5. Über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins ist in prüfungsfähiger Form Buch zu führen. Die Buchführung obliegt dem 1. und 2. Kassenwart. Die Buchführungsunterlagen sowie die Jahresrechnungen sind dem zuständigen Finanzamt auf dessen Verlangen vorzulegen.
  6. Die Mitglieder des Vorstandes sind für ihren Geschäftsbereich der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich. Sie haben die Pflicht, den Vorsitzenden bei seinen Obliegenheiten zu beraten und zu unterstützen.
  7. Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das Vereinsvermögen eingehen. Er wird von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt.

§9 - Wahl des Vorstandes

  1. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand - und zwar jedes Amt einzeln - direkt und in offener Wahl. Zum Vorstand dürfen nur volljährige Vereinsmitglieder gewählt werden. Wahlberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. Zur Durchführung und Leitung der Wahlen ist zunächst eine Wahlkommission aus zwei Personen zu bestimmen. Gewählt wird für zwei Geschäftsjahre, so im Folgenden nichts anderes geregelt ist. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt wurde.
  2. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig vor dem Ende der durch die Wahl bestimmten Amtsperiode aus dem Vorstand aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds durch die Zuwahl aus der Reihe der Vereinsmitglieder.
  3. Den Vereinsmitgliedern ist mindestens sechs Wochen vor der Wahl schriftlich durch den Vorstand Gelegenheit zu geben, dem verbliebenen Vorstand Kandidatenvorschläge zu unterbreiten. Die Kandidaten werden dann allen Mitgliedern des Vereins auf einem Stimmzettel bekannt gegeben. Jedem Vereinsmitglied steht das Recht zu, einen Kandidaten durch Ankreuzen je eines Namens auf dem Stimmzettel zu kennzeichnen. Gewählt ist der Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Die Feststellung der Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und ihre Auszählung obliegen dem verbliebenen Vorstand, der die Wahlhandlung beaufsichtigt und bei dem die Stimmzettel fristgemäß einzureichen sind.

§10 - Kassenprüfer

  1. Es ist ein Kassenprüfer zu wählen. Ihm wird jederzeit Einblick in alle Finanzangelegenheiten des Vereins gewährt. Er fertigt über das Ergebnis einen Jahresbericht, der zur Mitgliederversammlung vorzulegen ist. Der Kassenprüfer beantragt bei ordnungsgemäßer Prüfung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwarts.
  2. Vorstandsmitglieder dürfen nicht als Kassenprüfer gewählt werden.

§11 - Vereinssatzung - Satzungsänderung

  1. Die Annahme einer Vereinssatzung, sowie Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittel-Mehrheit der Mitgliederversammlung.
  2. Der entsprechende Beschluss ist dem zuständigem Finanzamt und dem Amtsgericht Charlottenburg (Registergericht) auszuhändigen.

§12 - Auflösung-Aufhebung des Vereins

  1. Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist mit dreiviertel der Stimmen der an der Abstimmung beteiligten, ordentlichen Vereinsmitglieder in einer nur für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung zu beschließen. Die Einladung zu dieser Mitgliederversammlung muss vier Wochen vorher unter Bekanntgabe des Tagesordnungspunktes "Auflösung –Aufhebung des Vereins" den Vereinsmitgliedern formlos zugestellt sein.
  2. Mitglieder, die an der Versammlungsteilnahme gehindert sind, sind berechtigt, ihre Stimme/Entscheidung schriftlich dem Vorstand mitzuteilen. Sie müssen spätestens am Vortag vor der Versammlung dem Vorstand vorliegen. Im Falle der Auflösung des Vereins werden keine Mitgliedsbeiträge zurückgezahlt.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das verbleibende Vermögen des Vereins dem „TSC Magic Dance Berlin e.V.“ zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
  4. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, werden der Vorsitzende des Vorstandes und sein Stellvertreter zu Liquidatoren ernannt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidation (§§ 47 ff. BGB).

§13 - Geschäftsstelle, Erfüllungsort und Gerichtsstand

Die Geschäftsstelle ist beim Vorsitzenden des Vereins. Im Falle von Rechtsstreitigkeiten, gilt als Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz der Geschäftsstelle.

§14 - Ermächtigung

Der Vorstand wird ermächtigt, ohne eine Mitgliederversammlung einzuberufen, redaktionelle Satzungsänderungen vorzunehmen, Anträge zu stellen und Genehmigungen einzuholen, so diese vom Registergericht oder von anderen Behörden verlangt werden.

§15 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach ihrer Beschlussfassung durch die Gründungsversammlung am 24.09.2016 in Berlin mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Berlin, 17.02.2019